Heilpraktiker Rauch – Rechtshinweise

Sanft heilen – Stark im Leben

Rechtshinweise für Heilpraktiker


Wichtige berufsrechtliche Regelungen zum Berufsstand des Heilpraktikers:

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1. Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939, erreichbar über folgenden Link: http://www.heilpraktikerverband.de/aktuelles/recht/55-heilpraktikergesetz.html

2. Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) vom 01.10.1992, erreichbar über folgenden Link: http://www.heilpraktikerverband.de/aktuelles/recht/57-1-berufsordnung-fuer-heilpraktiker-boh.html

3. Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker von 1985 (GebüH85), zugänglich über: http://www.heilpraktikerverband.de/aktuelles/aktuelle-meldungen/58-gebuehrenverzeichnisfuer-heilpraktiker-gebueh.html

4. Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18.02.1939


5. Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH):

Die Tätigkeit des Heilpraktikers beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.

Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie das Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart.

Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2).

Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).

Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt.


Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH):

Das von den Heilpraktikerverbänden bereitgestelltee Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) gibt für die meisten Positionen Anhaltswerte für die Abrechnung mit den Patienten. Die GebüH wurde 1985, also vor nunmehr über 24 Jahren herausgegeben und ist seit dem nicht mehr aktualisiert worden. Die Folge ist, dass eine Abrechnung nach der GebüH für Heilpraktiker schon lange nicht mehr wirtschaftlich ist. Um die erforderliche Wirtschaftlichkeit erreichen zu können, werden daher in einigen Fällen die Höchstsätze der GebüH überschritten.

Vergütung des Heilpraktikers bzw der Heilpraktikerin durch die Kassen:

Die Kostenerstattung durch Versicherungen erfolgt immer unabhängig vom Behandlungsvertrag ( Dienstvertrag ) zwischen mir und dem Patienten. Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet – unabhängig davon wieviel seine Versicherung erstattet.


Kostenerstattung durch Private Krankenversicherungen:

Allgemein : Es gibt in Deutschland ca. 50 Privatkassen mit ca. jeweils zwischen 5-10 unterschiedlichen Tarifen für die Vergütung des Heilpraktikers/in. Somit also ca. 300-500 unterschiedliche Tarifsysteme. Dies bedeutet, dass es für den Heilpraktiker/in wie auch für den Patienten nicht genau möglich ist, die Kostenerstattung vorauszusehen. Bitte erkundigen Sie sich inwieweit Ihre Kasse die Gebühren bzw. die einzelnen Positionen der GebüH erstattet.

Bei Beamten und Beamtinnen sind Behandlungskosten für Heilpraktiker in der Regel beihilfefähig und werden ansonsten von privaten Krankenversicherungen übernommen, wenn der jeweils einzeln abgeschossene Tarif dieses vorsieht. 

Anmerkung:  Für die Beihilfe sind etliche Positionen nicht ertattungsfähig und die Gebühr wird im allgemeinen soweit mir bekannt ist mi dem Gebührenniedrigsatz erstattet.
Die gesetzlichen Krankenkassen dagegen übernehmen in der Regel keine Kostenerstattung für Leistungen die Heilkpraktiker erbringen. Einige Kassen bieten jedoch Zusatzversicherungen an, in denen dann diese Leistungen enthalten sind.


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